Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Hier können Sie sich die Umsatzsteueridentifikationsnummer ausländischer Geschäftspartner von der Finanzverwaltung bestätigen lassen.
Wichtiger Hinweis: Die dort zunächst angebotene "einfache Bestätigung" ist nicht ausreichend. Nach Abschluss der "einfachen Bestätigung" besteht die Möglichkeit sich die Richtigkeit der angefragten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer "qualifiziert" in schriftlicher Form bestätigen zu lassen. Wir empfehlen dringend, zusätzlich die qualifizierte Bestätigung zu beantragen und das Bestätigungsschreiben zu archivieren.
Freistellungsbescheiniung
Die Richtigkeit der Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer gem. § 48b EStG kann unter folgendem Link überprüft werden. Wir empfehlen dringend die Bestätigung auszudrucken und aufzubewahren.
Die hier gegebenen Information sind als allgemeine Hinweise zu verstehen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Aufgrund der sich ständig ändernden Rechtslage übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität und Richtigkeit der auf dieser oder den verlinkten Seiten gegebenen Informationen.
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